ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

 Fas­sung 04/2009

 I.Geltung/Angebote

 1.Diese All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für alle — auch zukünf­ti­gen — Ver­trä­ge und sons­ti­gen Leis­tun­gen. Bedin­gun­gen des Käu­fers ver­pflich­ten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch­mals nach Ein­gang bei uns aus­drück­lich widersprechen.

 2.Unsere Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­de­re münd­li­che Neben­ab­re­den, Zusa­gen, Garan­tien und sons­ti­ge Zusi­che­run­gen unse­rer Ver­kaufs­an­ge­stell­ten, wer­den erst durch unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung verbindlich.

 3.Maßgebend für die Aus­le­gung von Han­dels­klau­seln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neu­es­ten Fassung.

 II.Preise

 1.Unsere Prei­se ver­ste­hen sich, soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ab unse­rem Betrieb aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, jeweils zuzüg­lich Mehrwertsteuer.

 2.Wird die Ware ver­packt gelie­fert, so berech­nen wir die Ver­pa­ckung zum Selbst­kos­ten­preis; im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen neh­men wir von uns gelie­fer­te Ver­pa­ckun­gen zurück, wenn sie uns vom Käu­fer in ange­mes­se­ner Frist fracht­frei zurück­ge­ge­ben werden.

 III.Zahlung und Verrechnung

 1.Unsere Rech­nun­gen sind fäl­lig inner­halb 10 Tagen net­to, jeweils ab Rech­nungs­da­tum. Die Zah­lung hat inner­halb die­ser Fris­ten so zu erfol­gen, dass uns der für den Rech­nungs­aus­gleich erfor­der­li­che Betrag spä­tes­tens am Fäl­lig­keits­ter­min zur Ver­fü­gung steht.

 2.Rechnungen über Beträ­ge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Mon­ta­gen, Repa­ra­tu­ren, For­men und Werk­zeug­kos­ten­an­tei­le sind jeweils sofort fäl­lig und net­to zahlbar.

 3.Von uns bestrit­te­ne oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Gegen­for­de­run­gen berech­ti­gen den Käu­fer weder zur Zurück­be­hal­tung noch zur Aufrechnung.

 4.Bei Über­schrei­ten des Zah­lungs­zie­les, spä­tes­tens ab Ver­zug, sind wir berech­tigt, Zin­sen in Höhe der jewei­li­gen Bank­sät­ze für Über­zie­hungs­kre­di­te zu berech­nen, min­des­tens aber Zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.

 5.Wird nach Ver­trags­schluss erkenn­bar, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird, ste­hen uns die Rech­te aus § 321 BGB (Unsi­cher­heits­ein­re­de) zu. Wir sind dann auch berech­tigt, alle unver­jähr­ten For­de­run­gen aus der lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer fäl­lig zu stel­len und die Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung gemäß Ziff. V / 5 zu wider­ru­fen. Bei Zah­lungs­ver­zug sind wir zudem berech­tigt, die Ware nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist zurück zu ver­lan­gen sowie die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung gelie­fer­ter Ware zu unter­sa­gen. Die Rück­nah­me ist kein Rück­tritt vom Ver­trag. Alle die­se Rechts­fol­gen kann der Käu­fer durch Zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung in Höhe unse­res gefähr­de­ten Zah­lungs­an­spruchs abwen­den. Die Vor­schrif­ten der Insol­venz­ord­nung blei­ben von den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen unberührt.

 6.Ein ver­ein­bar­tes Skon­to bezieht sich immer nur auf den Rech­nungs­wert aus­schließ­lich Fracht und setzt den voll­stän­di­gen Aus­gleich aller fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers im Zeit­punkt der Skon­tie­rung voraus.

 IV.Lieferzeiten

 1.Lieferfristen und ‑ter­mi­ne sind ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand unse­ren Betrieb ver­las­sen hat.

 2.Unsere Lie­fer­ver­pflich­tung steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Selbst­be­lie­fe­rung ist durch uns verschuldet.

 Lie­fer­fris­ten ver­län­gern sich in ange­mes­se­nem Umfang bei Maß­nah­men im Rah­men von Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­de­re Streik und Aus­sper­rung sowie bei Ein­tritt unvor­her­seh­ba­rer Hin­der­nis­se, die außer­halb unse­res Wil­lens lie­gen, soweit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Fer­ti­gung oder Ablie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstän­de bei Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Der­ar­ti­ge Umstän­de tei­len wir dem Käu­fer unver­züg­lich mit. Die­se Rege­lun­gen gel­ten ent­spre­chend für Lie­fer­ter­mi­ne. Wird die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges für eine der Par­tei­en unzu­mut­bar, so kann sie inso­weit vom Ver­trag zurücktreten.

 V.Eigentumsvorbehalt

 1.Alle gelie­fer­ten Waren blei­ben unser Eigen­tum (Vor­be­halts­wa­re) bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den oder beding­ten Forderungen.

 2.Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erfol­gen für uns als Her­stel­ler im Sin­ne von § 950 BGB, ohne uns zu ver­pflich­ten. Die ver­ar­bei­te­te Ware gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der Ziff. V / 1. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Waren durch den Käu­fer steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren. Erlischt unser Eigen­tum durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung, so über­trägt der Käu­fer uns bereits jetzt die ihm zuste­hen­den Eigen­tums­rech­te an dem neu­en Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re und ver­wahrt sie unent­gelt­lich für uns. Die hier­nach ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­rech­te gel­ten als Vor­be­halts­wa­ren im Sin­ne der Ziff. V / 1.

 3.Der Käu­fer darf die Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu sei­nen nor­ma­len Geschäfts­be­din­gun­gen und solan­ge er nicht in Ver­zug ist, ver­äu­ßern, vor­aus­ge­setzt, dass die For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gemäß den Ziff. V / 4 bis V / 6 auf uns über­ge­hen. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berechtigt.

 4.Die For­de­run­gen des Käu­fers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt an uns abge­tre­ten. Sie die­nen in dem­sel­ben Umfan­ge zur Siche­rung wie die Vor­be­halts­wa­re. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zusam­men mit ande­ren, nicht von uns ver­kauf­ten Waren ver­äu­ßert, so gilt die Abtre­tung der For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung nur in Höhe des Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­wer­tes der jeweils ver­äu­ßer­ten Vor­be­halts­wa­re. Bei der Ver­äu­ße­rung von Waren, an denen wir Mit­ei­gen­tums­an­tei­le gemäß Ziff. V / 2 haben, gilt die Abtre­tung der For­de­rung in Höhe die­ser Miteigentumsanteile.

 5.Der Käu­fer ist berech­tigt, For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung bis zu unse­rem jeder­zeit zu­lässigen Wider­ruf ein­zu­zie­hen. Wir wer­den von dem Wider­rufs­recht nur in den in Ziff. III / 5 genann­ten Fäl­len Gebrauch machen. Auf unser Ver­lan­gen ist der Käu­fer ver­pflich­tet, sei­ne Abneh­mer sofort von der Abtre­tung an uns zu unter­rich­ten — sofern wir das nicht selbst tun — und uns die zur Ein­zie­hung erfor­der­li­chen Aus­künf­te und Unter­la­gen zu geben.

 6.Von einer Pfän­dung oder ande­ren Beein­träch­ti­gung durch Drit­te muss der Käu­fer uns unver­züg­lich benachrichtigen.

 7.Übersteigt der Wert bestehen­der Sicher­hei­ten die gesi­cher­ten For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.

 VI.Ausführung der Lieferungen

 1.Mit der Über­ga­be der Ware an einen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen des Lagers oder — bei Stre­cken­ge­schäf­ten — des Lie­fer­wer­kes geht die Gefahr bei allen Geschäf­ten, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käu­fer über. Pflicht und Kos­ten der Ent­la­dung gehen zu Las­ten des Käu­fers. Für Ver­si­che­rung sor­gen wir nur auf Wei­sung und Kos­ten des Käufers.

 2.Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen in zumut­ba­rem Umfang berech­tigt. Bei Anfer­ti­gungs­wa­re sind Mehr- und Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % der abge­schlos­se­nen Men­ge zulässig.

 3.Bei Abruf­auf­trä­gen sind wir berech­tigt, die gesam­te Bestell­men­ge geschlos­sen her­zu­stel­len bzw. her­stel­len zu las­sen. Etwa­ige Ände­rungs­wün­sche kön­nen nach Ertei­lung des Auf­tra­ges­nicht mehr berück­sich­tigt wer­den, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Abrufter­mi­ne und ‑men­gen kön­nen, soweit kei­ne fes­ten Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den, nur im Rah­men unse­rer Lieferungs- oder Her­stel­lungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Wird die Ware nicht ver­trags­ge­mäß abge­ru­fen, sind wir berech­tigt, sie nach Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist als gelie­fert zu berechnen.

 VII.Haftung für Mängel

 1.Die inne­ren und äuße­ren Eigen­schaf­ten der Ware, ins­be­son­de­re deren Güte, Sor­te und Maße bestim­men sich nach den ver­ein­bar­ten, man­gels Ver­ein­ba­rung nach den bei Ver­trags­schluss gel­ten­den DIN- und EN-Normen, man­gels sol­cher nach Übung und Han­dels­brauch. Bezug­nah­men auf Nor­men und ähn­li­che Regel­wer­ke sowie Anga­ben zu Güten, Sor­ten, Maßen, Gewich­ten und Ver­wend­bar­keit der Waren, Anga­ben in Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen sowie Aus­sa­gen in Wer­be­mit­teln sind kei­ne Zusi­che­run­gen oder Garan­tien, soweit sie nicht aus­drück­lich und schrift­lich als sol­che bezeich­net sind. Das­sel­be gilt auch für Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen und ent­spre­chen­de Kenn­zei­chen wie CE und GS. Eignungs- und Ver­wen­dungs­ri­si­ken oblie­gen dem Käufer.

 2.Ist die Ware man­gel­haft, ste­hen dem Käu­fer die Män­gel­rech­te nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Regeln des BGB zu mit den Ein­schrän­kun­gen, dass die Wahl zwi­schen Nach­bes­se­rung und Nach­er­fül­lung uns zusteht sowie dass gering­fü­gi­ge (uner­heb­li­che) Män­gel den Käu­fer ledig­lich zur Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses (Min­de­rung) berechtigen.

 3.Für die Unter­su­chung der Ware und Anzei­ge von Män­geln gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des HGB mit der Maß­ga­be, dass uns Män­gel der Ware schrift­lich anzu­zei­gen sind.

 4.Aufwendungen im Zusam­men­hang mit der Nach­bes­se­rung und Ersatz­lie­fe­rung (Nach­er­fül­lung) über­neh­men wir im gesetz­li­chen Umfang und auch nur inso­weit, als sie, ver­gli­chen mit dem Wert, den die Ware ohne den Man­gel hät­te, und der Bedeu­tung des Man­gels für uns zumut­bar (ver­hält­nis­mä­ßig) sind. Aus­ge­schlos­sen sind Kos­ten des Käu­fers im Zusam­men­hang mit dem Ein- und/oder Aus­bau der man­gel­haf­ten Sache, für die Selbst­be­sei­ti­gung eines Man­gels sowie Mehr­auf­wen­dun­gen, die dar­aus ent­ste­hen, dass sich die ver­kauf­te und gelie­fer­te Ware an einem ande­ren als dem ver­ein­bar­ten Erfül­lungs­ort befindet.

 5.Solange der Käu­fer uns nicht Gele­gen­heit gibt, uns von dem Man­gel zu über­zeu­gen, er ins­be­son­de­re auf Ver­lan­gen die bean­stan­de­te Ware oder Pro­ben davon nicht zur Ver­fü­gung stellt, kann er sich auf Män­gel der Ware nicht berufen.

 6.Weitere Ansprü­che sind nach Maß­ga­be der Ziff. VIII aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ansprü­che auf Ersatz von Schä­den, die nicht an der Ware selbst ent­stan­den sind (Man­gel­fol­ge­schä­den).

 VIII. All­ge­mei­ne Haf­tungs­be­gren­zung und Verjährung

 1.Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re wegen Unmög­lich­keit, Ver­zug, Bera­tungs­ver­schul­dens, Ver­schul­den bei Ver­trags­an­bah­nung und uner­laub­ter Hand­lung haf­ten wir — auch für unse­re lei­ten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen — nur in Fäl­len des Vor­sat­zes und der gro­ben Fahr­läs­sig­keit, beschränkt auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Schaden.

 2.Diese Beschrän­kun­gen gel­ten nicht bei schuld­haf­tem Ver­stoß gegen wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten, soweit die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det wird, in Fäl­len zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Män­gel der Sache arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwe­sen­heit garan­tiert haben. Die Regeln über die Beweis­last blei­ben hier­von unberührt.

 3.Soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ver­jäh­ren ver­trag­li­che Ansprü­che, die dem Käu­fer gegen uns aus Anlass oder im Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung der Ware ent­ste­hen, ein Jahr nach Ablie­fe­rung der Ware. Die­se Frist gilt auch für sol­che Waren, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben, es sei denn, die­se Ver­wen­dungs­wei­se wur­de schrift­lich ver­ein­bart. Davon unbe­rührt blei­ben unse­re Haf­tung aus vor­sätz­li­chen und grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen, schuld­haft her­bei­ge­führ­ten Schä­den des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit sowie die Ver­jäh­rung von gesetz­li­chen Rück­griffs­an­sprü­chen. In den Fäl­len der man­gel­haf­ten Nach­er­fül­lung beginnt die Ver­jäh­rungs­frist nicht erneut zu laufen.

 IX.Urheberrechte

 1.An Kos­ten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns das Eigentums- und Urhe­ber­recht vor; sie dür­fen Drit­ten nur im Ein­ver­neh­men mit uns zugäng­lich gemacht wer­den. Zu Ange­bo­ten gehö­ri­ge Zeich­nun­gen und ande­re Unter­la­gen sind auf Ver­lan­gen zurückzugeben.

 2.Sofern wir Gegen­stän­de nach vom Käu­fer über­ge­be­nen Zeich­nun­gen, Model­len, Mus­tern oder sons­ti­gen Unter­la­gen gelie­fert haben, über­nimmt die­ser die Gewähr dafür, dass Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Unter­sa­gen uns Drit­te unter Beru­fung auf Schutz­rech­te ins­be­son­de­re die Her­stel­lung und Lie­fe­rung der­ar­ti­ger Gegen­stän­de, sind wir — ohne zur Prü­fung der Rechts­la­ge ver­pflich­tet zu sein — berech­tigt, inso­weit jede wei­te­re Tätig­keit ein­zu­stel­len und bei Ver­schul­den des Käu­fers Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich außer­dem, uns von allen damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprü­chen Drit­ter unver­züg­lich freizustellen.

 X.Versuchsteile, For­men, Werkzeuge

 1.Hat der Käu­fer zur Auf­trags­durch­füh­rung Tei­le bei­zu­stel­len, so sind sie frei Pro­duk­ti­ons­stät­te mit der ver­ein­bar­ten, andern­falls mit einer ange­mes­se­nen Mehr­men­ge für etwa­igen Aus­schuss recht­zei­tig, unent­gelt­lich und man­gel­frei anzu­lie­fern. Geschieht dies nicht, so gehen hier­durch ver­ur­sach­te Kos­ten und sons­ti­ge Fol­gen zu sei­nen Lasten.

 2.Die Anfer­ti­gung von Ver­suchs­tei­len ein­schließ­lich der Kos­ten für For­men und Werk­zeu­ge geht zu Las­ten des Käufers.

 3.Eigentumsrechte an For­men, Werk­zeu­gen und sons­ti­gen Vor­rich­tun­gen, die zur Her­stel­lung bestell­ter Tei­le erfor­der­lich sind, rich­ten sich nach den getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen. Wer­den der­ar­ti­ge Vor­rich­tun­gen vor Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Aus­brin­gungs­men­ge unbrauch­bar, so gehen die für den Ersatz erfor­der­li­chen Kos­ten zu unse­ren Las­ten. Wir ver­pflich­ten uns, der­ar­ti­ge Vor­rich­tun­gen min­des­tens zwei Jah­re nach dem letz­ten Ein­satz bereitzuhalten.

 4.Für vom Käu­fer bei­gestell­te Werk­zeu­ge, For­men und sons­ti­ge Fer­ti­gungs­vor­rich­tun­gen beschränkt sich unse­re Haf­tung auf die Sorg­falt wie in eige­ner Sache. Kos­ten für War­tung und Pfle­ge trägt der Käu­fer. Unse­re Auf­be­wah­rungs­pflicht erlischt — unab­hän­gig von Eigen­tums­rech­ten des Käu­fers — spä­tes­tens zwei Jah­re nach der letz­ten Fer­ti­gung aus der Form oder dem Werkzeug.

 XI.Erfüllungsort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht

 1.Erfüllungsort für unse­re Lie­fe­run­gen ist unser Betrieb. Gerichts­stand für Kauf­leu­te ist der Sitz unse­rer Haupt­nie­der­las­sung. Wir kön­nen den Käu­fer auch an sei­nem Gerichts­stand verklagen.

 2.Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Käu­fer gilt in Ergän­zung zu die­sen Bedin­gun­gen deut­sches Recht unter Ein­schluss der Vor­schrif­ten des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (UNCITRAL), dies mit der Maß­ga­be, dass ins­be­son­de­re auch die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen des Abschnitts VIII gelten.

 XII.Maßgebende Fas­sung

 In Zwei­fels­fäl­len ist die deut­sche Fas­sung die­ser All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen maßgebend.